Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Rahmenbeschluss 2008/947/JI wird wie folgt geändert:
Artikel 6 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Absatz 7 erhält folgende Fassung:
Artikel 12 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 16 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Artikel 17 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
In Artikel 18 erhält der einleitende Teil folgende Fassung: „Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats unterrichtet die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats unverzüglich über“
Folgender Artikel wird eingefügt: Kommunikationsmittel Mit Ausnahme der Kommunikation nach Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 12 Absatz 2 erfolgt die offizielle Kommunikation nach diesem Rahmenbeschluss zwischen der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats und der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2023/2844.“
Artikel 8 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Artikel 57 Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Die Zusammenarbeit im Sinne des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels erfolgt gemäß Artikel 3 der Verordnung…
Artikel 13 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.