Erwägungsgrund 6 32024L0505
Das spezielle Aufstiegsfortbildungsprogramm wurde für Inhaber der in Artikel 33a der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise sowie für Inhaber von Nachweisen bestimmter postsekundärer Qualifikationen eingerichtet, die in Artikel 4 des Erlasses Nr. 5114/2014 des Ministers für nationale Bildung aufgeführt sind.