Erwägungsgrund 8 32024L0505
Am 11. Mai 2020 veröffentlichte die Kommission gemäß Artikel 60 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG einen Bericht über die Ergebnisse des speziellen Aufstiegsfortbildungsprogramms. In diesem Bericht wurde der Schluss gezogen, dass Rumänien das zuvor mit den Mitgliedstaaten ausgehandelte spezielle Aufstiegsfortbildungsprogramm umgesetzt hat, um seinen Teilnehmern die Möglichkeit zu geben, ihre Qualifikationen so weit zu verbessern, dass sie den in der Richtlinie 2005/36/EG festgelegten Mindestanforderungen entsprechen.