Erwägungsgrund 9 32024L0505
Um das spezielle Aufstiegsfortbildungsprogramm in die Kriterien für die Anerkennung auf der Grundlage erworbener Rechte für in Rumänien ausgebildete Krankenschwestern und Krankenpfleger für die allgemeine Pflege aufzunehmen, sollte Artikel 33a der Richtlinie 2005/36/EG dahingehend geändert werden, dass Krankenschwestern und Krankenpfleger, die über einschlägige Nachweise des Abschlusses dieses Programms verfügen, die Anerkennung erhalten können, ohne — wie dies derzeit der Fall ist — ihre Berufserfahrung in Rumänien nachweisen zu müssen.