Erwägungsgrund 10 32024L0790
Ob ein konsolidierter Datenticker ordnungsgemäß funktioniert, hängt von der Qualität der Daten ab, die der Bereitsteller des konsolidierten Datentickers erhält. In der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sind die Anforderungen an die Datenqualität festgelegt, die von Datenkontributoren, die zum konsolidierten Datenticker beitragen, einzuhalten sind. Damit MTF oder OTF betreibende Wertpapierfirmen und Marktbetreiber sowie geregelte Märkte diese Anforderungen wirksam erfüllen, sollten die Mitgliedstaaten verlangen, dass die betreffenden Wertpapierfirmen, Marktbetreiber und geregelten Märkte die entsprechenden Vorkehrungen treffen.