Erwägungsgrund 7 32024L0790
Gemäß der Richtlinie 2014/65/EU gilt eine Wertpapierfirma nur dann als systematischer Internalisierer, wenn davon ausgegangen wird, dass sie ihre Tätigkeiten in organisierter und systematischer Weise häufig in erheblichem Umfang ausübt, oder wenn sie sich dafür entscheidet, sich den für die systematische Internalisierung geltenden Regeln zu unterwerfen. Ob es sich um Tätigkeiten handelt, die in systematischer Weise häufig in erheblichem Umfang ausgeübt werden, kann anhand quantitativer Kriterien festgestellt werden. Dies hat zu einer übermäßigen Belastung für die Wertpapierfirmen geführt, die zur Durchführung der Bewertung verpflichtet sind, und für die ESMA, die für die Zwecke der Bewertung Daten veröffentlichen muss. Die Bewertung auf der Grundlage dieser Kriterien sollte daher durch eine qualitative Bewertung ersetzt werden. Da die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 dahingehend geändert wird, dass systematische Internalisierer vom Anwendungsbereich der Vorhandelstransparenzanforderungen für Nichteigenkapitalinstrumente ausgenommen werden, sollte die qualitative Bewertung systematischer Internalisierer nur für Eigenkapitalinstrumente gelten. Eine Wertpapierfirma sollte jedoch die Möglichkeit haben, sich dafür zu entscheiden, ein systematischer Internalisierer für Nichteigenkapitalinstrumente zu werden.