Erwägungsgrund 12 32024L0790
Innerhalb des Rechtsrahmens, der die Unionsmärkte für Finanzinstrumente regelt, werden viele wesentliche in der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegte Anforderungen auf der Grundlage der Artikel 69 und 70 der Richtlinie 2014/65/EU auf nationaler Ebene beaufsichtigt und Sanktionen und Maßnahmen verhängt. Mit der Verordnung (EU) 2024/791 wird die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 dahingehend geändert, dass neue Vorschriften zum Mechanismus zur Volumenbegrenzung, zu den obligatorischen Beiträgen von Daten an den Bereitsteller des konsolidierten Datentickers, zu den Datenqualitätsstandards, die für Datenkontributoren gelten, und zum Verbot der Annahme von Rückvergütungen für die Weiterleitung von Wertpapieraufträgen aufgenommen wurden. Da die nationalen Behörden für die Aufsicht über die maßgeblichen Einrichtungen zuständig sind, sollten diese neuen, wesentlichen Anforderungen der in der Richtlinie 2014/65/EU enthaltenen Auflistung von Bestimmungen, für die die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene Sanktionen vorsehen müssen, hinzugefügt werden.