Erwägungsgrund 16 32024L0790
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Erhöhung der Transparenz auf den Märkten für Finanzinstrumente und die Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der Kapitalmärkte der Union, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkung auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.