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Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass oberste Mutterunternehmen der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde die Informationen übermitteln, die nach Artikel 12 verlangt werden können. Diese Informationen betreffen das oberste Mutterunternehmen und, soweit erforderlich, jedes Unternehmen der Gruppe, einschließlich der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b bis e genannten Unternehmen. Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde übermittelt unter der Voraussetzung, dass die in dieser Richtlinie festgelegten Geheimhaltungspflichten eingehalten werden, die nach Maßgabe dieses Absatzes bereitgestellten relevanten Informationen an
die EIOPA;
die Abwicklungsbehörden, die Mitglieder des Abwicklungskollegiums sind;
die zuständigen Aufsichtsbehörden, die gemäß Artikel 248 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG Mitglieder des Kollegiums der Aufsichtsbehörden sind oder daran teilnehmen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörden in Abwicklungskollegien gemeinsam mit den in Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b genannten Abwicklungsbehörden und nach Konsultation der betreffenden Aufsichtsbehörden, die Mitglieder des in Artikel 248 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Kollegiums der Aufsichtsbehörden sind oder daran teilnehmen, Gruppenabwicklungspläne erstellen und aktualisieren. Die für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörden können bei der Ausarbeitung und Aktualisierung der Gruppenabwicklungspläne nach eigenem Ermessen und unter der Voraussetzung, dass sie die Geheimhaltungspflichten nach Artikel 80 der vorliegenden Richtlinie erfüllen, Abwicklungsbehörden von Drittländern einbeziehen, in denen die Gruppe Tochterversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen oder Versicherungsholdinggesellschaften oder bedeutende Zweigniederlassung gemäß Artikel 248 Absatz 8 der Richtlinie 2009/138/EG gegründet hat.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gruppenabwicklungspläne mindestens alle zwei Jahre überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden und jedenfalls
nach jeder Änderung der Rechts- oder Organisationsstruktur, der Geschäftstätigkeit oder der Finanzlage der Gruppe – einschließlich jedes Unternehmens der Gruppe –, die sich wesentlich auf den Plan auswirken oder dessen Änderung erforderlich machen könnte;
wenn eine wesentliche Änderung ihrer Finanzlage vorhersehbar wird, die sich wesentlich auf die Wirksamkeit des Plans auswirken oder anderweitig eine Überarbeitung des Abwicklungsplans erforderlich machen könnte.
Die Annahme des Gruppenabwicklungsplans erfolgt in Form einer in Artikel 17 genannten gemeinsamen Entscheidung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und der Abwicklungsbehörden, die für die Tochterversicherungs- und -rückversicherungsunternehmen und die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b bis e genannten Unternehmen zuständig sind.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörden gemeinsam mit den Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen und…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gruppenabwicklungspläne mindestens jährlich überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden; dasselbe gilt nach…
Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde bemüht sich, im Kollegium der Aufsichtsbehörden, das gemäß Artikel 248 der Richtlinie 2009/138/EG eingerichtet…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde befugt ist, vorzuschreiben, dass das oberste Mutterunternehmen einer…
Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde übermittelt die Gruppenabwicklungspläne mit allen Änderungen an die jeweils zuständigen Behörden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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