Erwägungsgrund 15 32025L0001
Die beiden sektoralen Rechtsrahmen haben zu unabhängigen Entscheidungsbefugnissen für die jeweiligen Behörden geführt. Folglich sollten die für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen bzw. die für Banken zuständigen Abwicklungsbehörden auf gleichberechtigter Basis handeln. Für die Wahrnehmung der Abwicklungsaufgaben ist es von entscheidender Bedeutung, dass die für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen bzw. die für Banken zuständigen Abwicklungsbehörden sich gegenseitig informieren und nach Treu und Glauben zusammenarbeiten. Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Anforderungen an den Informationsaustausch sollten diese Zusammenarbeit erleichtern. Daher sollten die für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen bzw. die für Banken zuständigen Abwicklungs- und Aufsichtsbehörden die für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben als notwendig erachteten Informationen unverzüglich austauschen.