Erwägungsgrund 12 32025L0001
Der Ausfall eines einer Gruppe angehörenden Unternehmens kann sich rasch auf die Solvabilität und die Geschäftstätigkeit der gesamten Gruppe auswirken. Deshalb müssen Anforderungen in Bezug auf die präventive Sanierungs- und Abwicklungsplanung für Gruppen festgelegt werden. Darüber hinaus sollten die Behörden über wirksame Mittel verfügen, um gegenüber diesen Unternehmen Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, in deren Rahmen der finanziellen Solidität aller Unternehmen der Gruppe Rechnung getragen wird, Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit bei Unternehmensgruppen abzubauen und – insbesondere in einem grenzüberschreitenden Kontext – ein kohärentes Abwicklungskonzept für die gesamte Gruppe zu erstellen. Die Anforderungen in Bezug auf die präventive Sanierungs- und Abwicklungsplanung und auf die Abwicklungsfähigkeit sowie die Abwicklungsregelungen sollten daher auch für Mutterunternehmen, Holdinggesellschaften und andere Unternehmen der Gruppe gelten, einschließlich Zweigniederlassungen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die außerhalb der Union niedergelassen sind.