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Bei der Zulassung der Verwendung von RENURE-Düngemitteln aus verarbeitetem Dung sollten die Mitgliedstaaten auch deren mögliche Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Richtlinie 92/43/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, (EU) 2016/2284, (EU) 2020/2184 und 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) 2018/848 berücksichtigen. Die Verwendung von RENURE-Düngemitteln sollte die Umsetzung dieser Richtlinien und der genannten Verordnung nicht beeinträchtigen oder behindern. In Anbetracht des in Artikel 191 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankerten Vorsorgeprinzips sollten die Mitgliedstaaten in und um Natura-2000-Gebiete sowie in der Nähe von Trinkwasserentnahmestellen besondere Vorkehrungen treffen. In Anwendung der oben genannten Rechtsvorschriften und vor Erteilung der Zulassung für die Verwendung von RENURE-Düngemitteln sollten die Mitgliedstaaten die Gesamtauswirkungen auf die Ammoniakemissionen in den Regionen, in denen das Ausbringen von RENURE-Düngemitteln zugelassen ist, bewerten, um sicherzustellen, dass die Umweltziele nicht beeinträchtigt werden.