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Damit die Kommission ihren Aufgaben gemäß der Richtlinie 91/676/EWG gerecht werden kann, sollten die Mitgliedstaaten die Kommission über ihre Entscheidung über die Zulassung der Verwendung von RENURE-Düngemitteln aus verarbeitetem Dung unterrichten und ihr im Rahmen des Vierjahresberichts gemäß Artikel 10 der Richtlinie 91/676/EWG über die Anwendung dieser Zulassung, einschließlich jährlicher Daten über die Herstellung von RENURE-Düngemitteln, den Tierbestand und die Dungerzeugung, Bericht erstatten.