Erwägungsgrund 73 32016R0429
Die OIE hat im Rahmen der Gesundheitskodizes für Wassertiere und für Landtiere („OIE-Kodizes“) das Konzept der Kompartimentierung eingeführt. In den vor dieser Verordnung erlassenen Unionsvorschriften wird dieses Konzept nur für bestimmte Tierarten bzw. Seuchen verwendet, die in den jeweiligen spezifischen Rechtsakten genannt sind, nämlich für Aviäre Influenza und Wassertierseuchen. Diese Verordnung sollte die Möglichkeit vorsehen, das Kompartiment-System auch für andere Tierarten und Seuchen zu verwenden. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Festlegung der genauen Bedingungen für die Anerkennung von Kompartimenten, der Genehmigungsvorschriften und der Anforderungen an Kompartimente zu erlassen.