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Zur Ermittlung der Endnote werden die Punkte der ersten Lehrprobe nach § 39 Absatz 1 Nummer 2 zweifach und die Punkte der zweiten Lehrprobe nach § 39 Absatz 1 Nummer 2 dreifach gezählt. Die Summe hieraus wird durch 5 geteilt und auf eine Dezimalstelle nach dem Komma gerundet.
Werden in der zweiten Lehrprobe nicht mindestens 5 Punkte erreicht, ist der praktische Prüfungsteil nicht bestanden.
Der Prüfungsausschuss legt im Anschluss an jede Lehrprobe deren Benotung gemäß § 24 fest. Aus dem Durchschnitt der Bewertungen für die beiden Lehrproben setzt…
im fachlichen Schwerpunkt landwirtschaftlicher Dienst die Gesamtnoten der Prüfungsabschnitte.
Der zuständige Prüfungsausschuss berät im Anschluss an die Lehrprobe deren Benotung und bewertet sie mit einer Note gemäß § 36 Absatz 1. Vor der Beratung kann…
Für die Ermittlung der Prüfungsleistung werden ganze Punkte vergeben. Die Endnote entspricht der Prüfungsleistung nach § 37.
aus dem arithmetischen Mittel der jeweils 13 zu bewertenden Einzelleistungen des fachpraktischen Ausbildungsabschnitts nach § 24 Absatz 4 Nummer 1 bis 3 für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.