§ 4 DSchG SL 2018
1Beim Landesdenkmalamt wird eine Denkmalliste geführt, in die die Kulturdenkmäler getrennt nach beweglichen Kulturdenkmälern, Baudenkmälern, Bodendenkmälern und Denkmalbereichen nachrichtlich eingetragen werden. 2Die Denkmalliste enthält auch eine Aufstellung der Grabungsschutzgebiete.
1Die Eintragung von Baudenkmälern und ortsfesten Bodendenkmälern und deren Löschung erfolgt nach Anhörung des Landesdenkmalrates und der betroffenen Gemeinde. 2Die Eintragung ist, sofern nicht die gesamte Sache Denkmalwert hat, hinsichtlich der vom Denkmalschutz erfassten Teile räumlich und gegenständlich abzugrenzen. 3Die Eigentümerinnen und Eigentümer sind vor der Eintragung unter Darlegung der fachlichen Gründe anzuhören und von der Eintragung sowie deren Löschung zu unterrichten. 4Anhörung und Unterrichtung dürfen nur unterbleiben, wenn ihre Durchführung unzumutbar ist, insbesondere wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand festgestellt werden kann.
1Die Denkmalliste und ihre Fortschreibungen sind hinsichtlich der Baudenkmäler, Denkmalbereiche und Grabungsschutzgebiete im Amtsblatt des Saarlandes bekannt zu machen und in geeigneter Weise elektronisch bereitzustellen. 2Die Fortschreibungen sind spätestens ein halbes Jahr nach deren Eintragung bekannt zu machen und in geeigneter Weise elektronisch bereitzustellen. 3Die Gemeinden halten für ihren Zuständigkeitsbereich eine Teildenkmalliste der Baudenkmäler, Denkmalbereiche und Grabungsschutzgebiete zur Einsicht bereit. Abschnitt 3 Erhalt und Nutzung; Genehmigungspflicht