§ 48 JVollzDSG SL
1Vor der Erhebung personenbezogener Daten sind die Gefangenen durch die Berufsgeheimnisträgerinnen oder Berufsgeheimnisträger schriftlich über die nach diesem Gesetz bestehenden Offenbarungspflichten und Offenbarungsbefugnisse zu unterrichten. 2Bei Einschaltung von Berufsgeheimnisträgerinnen oder Berufsgeheimnisträgern außerhalb der Anstalt erfolgt die Unterrichtung nach Satz 1 durch die Anstalt.
1Die Gefangenen sind von einer Offenbarung gemäß § 46 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 und § 47 zu benachrichtigen. 2Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht nicht, sofern die Gefangenen auf andere Weise Kenntnis von der Offenbarung erlangt haben. 3Die Benachrichtigung kann unterbleiben, solange hierdurch der Zweck der Maßnahme vereitelt würde. 4Die Benachrichtigung ist unverzüglich nachzuholen, sobald der Zweck der Maßnahme entfallen ist.