§ 47 JVollzDSG SL
Die Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger sind befugt, die ihnen im Rahmen des beruflichen Vertrauensverhältnisses anvertrauten oder sonst bekannt gewordenen personenbezogenen Daten gegenüber der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter zu offenbaren, soweit
die Gefangenen einwilligen oder
dies aus ihrer Sicht zu vollzuglichen Zwecken unbedingt erforderlich ist und das Interesse der Gefangenen an der Geheimhaltung nicht überwiegt.
Behandeln Berufsgeheimnisträgerinnen oder Berufsgeheimnisträger gleichzeitig oder nacheinander dieselben Gefangenen, unterliegen sie im Verhältnis zueinander nicht der Schweigepflicht und sind zur umfassenden gegenseitigen Information und Auskunft befugt, wenn eine wirksame Einwilligung der Gefangenen vorliegt, dies zum Zwecke einer zielgerichteten gemeinsamen Behandlung erforderlich ist und sie in Bezug auf die betreffenden Gefangenen nicht mit anderen Aufgaben im Justizvollzug betraut sind.