§ 19 SchulPflG SL
Ausführung des Gesetzes
§ 19 SchulPflG SL
Die Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Einzelheiten über Umfang, Inhalt, Erfüllung und Durchsetzung der Schulpflicht durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere im Hinblick auf
1.
Beginn, Dauer und Erfüllung der Schulpflicht,
2.
Beurlaubung von Schulpflichtigen, Befreiung von der Schulpflicht sowie Ruhen und vorzeitige Beendigung der Schulpflicht,
3.
4.
Überwachung und Durchsetzung der Schulpflicht.