§ 12a SchulPflG SL
1Für Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer Erkrankung dauerhaft oder vorübergehend weder eine Schule der Regelform noch eine Förderschule im vollen zeitlichen Umfang der jeweiligen Stundentafel besuchen können, kann die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag einer Schülerin oder eines Schülers sowie bei Minderjährigen auf Antrag ihrer oder seiner Erziehungsberechtigten oder auf Antrag der Schule im Einvernehmen mit der Schülerin oder dem Schüler sowie bei Minderjährigen im Einvernehmen mit deren Erziehungsberechtigen festlegen, dass die Schulpflicht im Rahmen der Teilbeschulung erfüllt wird. 2Voraussetzung hierfür ist, dass die Erkrankung sowie deren Auswirkungen auf die schulische Belastbarkeit der Schülerin oder des Schülers von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer psychologischen Psychotherapeutin oder einem psychologischen Psychotherapeuten bescheinigt wurden. 3Eine Teilbeschulung erfolgt grundsätzlich für einen befristeten Zeitraum im Hinblick darauf, dass die Schülerin oder der Schüler wieder in vollem zeitlichen Umfang am Unterricht in Präsenz teilnimmt. 4Die Teilbeschulung kann hierbei ausschließlich in Präsenzform oder in Form von Distanzunterricht oder in Form eines Wechsels aus Präsenzunterricht und Distanzunterricht erfolgen. 5Näheres hierzu, insbesondere zu Bescheinigung der Erkrankung, Dauer, Form, Umfang und Ort regelt die Schulaufsichtsbehörde durch Rechtsverordnung. 6§ 7 Absatz 5 Nummer 1 des Schulwesen-Datenschutzgesetzes bleibt im Übrigen unberührt.
Die Regelungen des Absatz 1 finden entsprechende Anwendung auf den Krankenhaus- und Hausunterricht.