§ 12 SchulPflG SL
Dauer des Schuljahres
1Das Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Kalenderjahres. 2Beginn und Ende des Unterrichts werden von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzt. 3Sie kann für einzelne Schulformen oder Schultypen die Gliederung des Schuljahres in Semester (Schulhalbjahre) zulassen.