§ 40 SchumG
Gremien der Elternvertretung
(1)
(2)
1Für Sitzungen der Gremien der Elternvertretung ist im Schulgebäude der notwendige Raum zu überlassen. 2Den Elternvertreterinnen und Elternvertretern und den Gremien der Elternvertretungen sind der zur Durchführung ihrer Aufgaben notwendige Geschäftsbedarf sowie die erforderlichen bürotechnischen Hilfsmittel vom Schulträger zur Verfügung zu stellen.
(3)
Für Sitzungen der Landeselternvertretungen und der Gesamtlandeselternvertretung gilt § 64 entsprechend.