§ 63 SchumG
1Die gewählten Mitglieder der Landesschulkonferenz und die gewählten Mitglieder der Schulregionkonferenz üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. 2Die gewählten und berufenen oder entsandten Mitglieder sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nur an die geltenden Vorschriften, nicht jedoch an Aufträge und Weisungen gebunden und für ihr Handeln selbst verantwortlich.
1Eine Schulregionkonferenz und die Landesschulkonferenz sind nicht arbeitsfähig, wenn weder Schülerinnen und Schüler noch Erziehungsberechtigte in diese Konferenzen gewählt werden oder weder Schülerinnen und Schüler noch Erziehungsberechtigte in diese Konferenzen gewählt werden oder weder Schüler noch Erziehungsberechtigte an den Sitzungen und Abstimmungen der Konferenzen teilnehmen. 2Wird die Beschlussunfähigkeit gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 für die Dauer zweier aufeinanderfolgender Sitzungen festgestellt, so ist die betreffende Konferenz ebenfalls nicht arbeitsfähig.
1Die oder der Vorsitzende der betreffenden Konferenz stellt jeweils fest, ob die Konferenz beschluss- oder arbeitsunfähig ist. 2Für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ruhen die Rechte der betreffenden Konferenz.