§ 56 SchumG
1Zur Vorbereitung der Wahl der Mitglieder der Schulregionkonferenz können in jeder Schule von der Gesamtkonferenz ein Wahlmann der Lehrkräfte, von der Schülervertretung ab Sekundarstufe I ein Wahlmann der Schülerinnen und Schüler, der mindestens der Klassenstufe 8 angehören muss, und von der Elternvertretung ein Wahlmann der Erziehungsberechtigten gewählt werden. 2An Schulen, an denen keine Schüler- oder Elternvertretung besteht, findet eine Wahl von Wahlmännern der Schülerinnen und Schüler oder Erziehungsberechtigten nicht statt.
1Die gewählten Wahlmänner der Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler und Erziehungsberechtigten treten nach Schulformen zu getrennten Wahlen zusammen und wählen aus ihrer Mitte jeweils das Mitglied für die Schulregionkonferenz und je eine Ersatzvertreterin oder einen Ersatzvertreter. 2Den Wahlmännern ist vor der Wahl Gelegenheit zu einer orientierenden Aussprache zu geben.
1Die Einberufung der Wahlversammlung und die Durchführung der Wahlen obliegt dem Landkreis. 2Ihm obliegt gleichfalls, im Einvernehmen mit den beteiligten Schulverbänden und Gemeinden deren drei Vertreterinnen und Vertreter für die Schulregionkonferenz zu bestimmen. 3Die Benennung der Vertreterinnen und Vertreter des Kreises bzw. der kreisfreien Stadt obliegt dem Kreistag bzw. dem Stadtrat, die der Vertreterin oder des Vertreters des Landes der Schulaufsichtsbehörde 3 und die der Vertreterinnen und Vertreter der Ausbildungsstätten der Industrie- und Handelskammer sowie der Handwerkskammer.
1Die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter für die Schulregionkonferenz sowie der Ersatzvertreterinnen und Ersatzvertreter erfolgt jeweils für die Zeit vom 1. November eines Jahres bis zum 31. Oktober des übernächsten Jahres. 2Bis zur Neuwahl sämtlicher Vertreterinnen und Vertreter der Schulregionkonferenz führt die bisherige Schulregionkonferenz die Geschäfte weiter. 3Scheiden Vertreterinnen und Vertreter vorzeitig aus oder sind sie an der Teilnahme verhindert, so treten die Ersatzvertreterinnen und Ersatzvertreter an deren Stelle. 4Dies gilt nicht bei Ausscheiden infolge Abwahl (§ 3 Abs. 4).