§ 8 SchwSalmoV
Beauftragung
Der Untersuchungspflichtige kann sich zur Erfüllung seiner Pflichten nach dieser Verordnung einer von ihm beauftragten Einrichtung bedienen.
Der Untersuchungspflichtige kann sich zur Erfüllung seiner Pflichten nach dieser Verordnung einer von ihm beauftragten Einrichtung bedienen.