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Für die Entscheidung über die Zuerkennung des Hauptschulabschlusses gilt § 16 entsprechend. Eine gemäß § 14 Abs. 4 Satz 2 ausgewiesene Note ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung des Hauptschulabschlusses zu Grunde zu legen. Die Entscheidung trifft die Prüfungskommission auf Grund der Abschlussprüfung nach der Verordnung - Prüfungsordnung - über die staatliche Abschlussprüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses an Erweiterten Realschulen und Gesamtschulen vom 12. Juli 2000 (Amtsbl. S. 1100) in der jeweils geltenden Fassung.
Der Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses nach Klassenstufe 10 setzt das Bestehen der Abschlussprüfung nach der Verordnung - Prüfungsordnung - über die staatliche Abschlussprüfung zum Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses an Erweiterten Realschulen, Gesamtschulen, Realschulen und Sekundarschulen vom 12. Juli 2000 (Amtsbl. S. 1107) in der jeweils geltenden Fassung voraus. Für die Entscheidung der Prüfungskommission über die Zuerkennung des mittleren Bildungsabschlusses sind die Endnoten in den einzelnen Unterrichtsfächern und die Vorschrift des § 17 Abs. 2 maßgebend.
Der an der Sekundarschule erworbene Hauptschulabschluss bzw. mittlere Bildungsabschluss vermittelt die mit dem Abschluss der Hauptschule [4] bzw. der Realschule [5] verbundenen Berechtigungen.