§ 29 SHSG
Kompetenzzentren sind zeitlich befristete Einrichtungen zur Wahrnehmung fakultätsübergreifender Aufgaben.
1Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hochschule können in den Kompetenzzentren im Rahmen ihrer Dienstaufgaben befristet tätig werden. 2Externe Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler können in den Kompetenzzentren gleichberechtigt beteiligt werden.
Über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Kompetenzzentren entscheidet das Präsidium unbeschadet der Zuständigkeiten des Senats und des Hochschulrats.
1Die Kompetenzzentren können mit eigenen Personal- und Sachmitteln ausgestattet werden. 2Das Präsidium weist ihnen entsprechende Mittel zu.
1Neben den Kompetenzzentren kann die Hochschule auch andere Organisationseinheiten einführen. 2Das Nähere regelt die Grundordnung.