§ 29 SchoG
Lehramt und Lehrerbildung
(1)
Die Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen müssen in der Regel die Befähigung zum Lehramt besitzen.
(2)
Die Befähigung zum Lehramt wird durch das vorgeschriebene Studium und die erforderlichen Prüfungen nachgewiesen.
(3)
1Die Lehrkräfte sind verpflichtet, sich auch nach Abschluss ihrer Ausbildung allgemein und fachlich fortzubilden. 2Ihre Fortbildung wird von der Schulaufsichtsbehörde angemessen unterstützt.
(4)
Die Schulaufsichtsbehörde ist verpflichtet, Möglichkeiten zur Fortbildung zu gewährleisten. 4a. Abschnitt Pädagogische Fachkräfte an Schulen