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Das Wahlrechtliche Begleitgesetz zur Gemeindegebietsreform vom 12. Dezember 1997 (SächsGVBl. S. 630) wird wie folgt geändert:
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 werden nach den Wörtern „aus diesen Gesetzen“ die Wörter „und den bis zum 1. Januar 1999 in Kraft tretenden Vereinbarungen über Gebietsänderungen nach den §§ 8 und 9 SächsGemO“ eingefügt.
In Nummer 3 Satz 2 Buchstabe a werden nach dem Wort „Personen“ ein Komma und die Wörter „die aufgrund von Vereinbarungen über Gebietsänderungen nach den §§ 8 und 9 SächsGemO bis zum 1. Januar 1999 in den Stadtrat der Kreisfreien Stadt übertreten, und denjenigen“ eingefügt.
In der Anlage zu Artikel 2 Nr. 1 werden bei Wahlkreis 15 (Chemnitz 4) nach dem Wort „Erfenschlag“ ein Komma und das Wort „Euba“ eingefügt.
Wahlrechtliches Begleitgesetz zur Gemeindegebietsreform vom 12. Dezember 1997 (SächsGVBl. S. 630), geändert durch § 55 des Gesetzes vom 28. Oktober 1998…
In § 16 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „vom 27. Mai 1992 (SächsGVBl. S. 243)“ gestrichen.
in § 19 Abs. 4 die Angabe „und einem nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten“,
In § 35 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 15 Abs. 1 SächsGemO“ durch die Wörter „§ 15 Absatz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung“ ersetzt.
Die Angabe zu § 65a wird wie folgt gefasst: Übergangsbestimmung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung kommunalwahlrechtlicher Vorschriften im Freistaat Sachsen“.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.