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Die Belastung der Gemeinden aus der Kreisumlage oder der Regionalverbandsumlage wird in den Jahren 2026 und 2027 auf dem Niveau des Jahres 2022 festgeschrieben. Hierfür gilt das nachfolgende Verfahren:
Abweichend von § 7 Satz 2 und 3 wird die Normalentwicklung der Kreisumlage oder der Regionalverbandsumlage auf das Niveau des Jahres 2025 festgesetzt.
Abweichend von § 8 Absatz 1 werden bei jeder Gemeinde in Planung und Ausführung zusätzlich jahresbezogene strukturelle Fehlbeträge in Höhe der Ist-Ergebnisse der Differenz der Kreisumlage oder der Regionalverbandsumlage des jeweiligen Vorjahres zum Jahr 2022 zugelassen.
Im Jahr 2026 wird die Differenz nach Nummer 2 um 59 Prozent erhöht.
Soweit infolge dieser Bestimmungen zahlungsbezogene Fehlbeträge im Sinne des § 6 entstehen, sind diese, beginnend mit dem Haushaltsjahr 2029, binnen 30 Jahren gleichmäßig zurückzuführen.
Soweit infolge der am 15. Juli 2024 nach § 8 Absatz 5 durch das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport landesweit allgemein anerkannten außergewöhnlichen Notsituation und der zusätzlich zugelassenen jährlichen Fehlbeträge jährliche zahlungsbezogene Fehlbeträge entstanden sind oder entstehen, sind diese einheitlich mit den Fehlbeträgen nach Absatz 1 Nummer 4 zurückzuführen.
Die Erleichterungen nach dieser Vorschrift entbinden die Gemeinden nicht davon, die notwendigen eigenen Maßnahmen zur Haushaltskonsolidierung zu ergreifen.