§ 60 SPolG
Zuständigkeit
1Polizeiverordnungen werden im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport von den zuständigen Ministerien innerhalb ihres Geschäftsbereichs oder den übrigen allgemeinen Polizeiverwaltungsbehörden für ihr Gebiet oder Teile ihres Gebietes erlassen. 2Sie dürfen nicht lediglich den Zweck haben, der Polizei die ihr obliegende Aufsicht zu erleichtern.