§ 67 SPolG
Wirkung von Gebietsänderungen
(1)
1Werden Polizeibezirke durch Eingliederung neuer Gebietsteile erweitert, so werden die in dem ursprünglichen Polizeibezirk erlassenen Polizeiverordnungen mit der Erweiterung auf die neu eingegliederten Gebietsteile ausgedehnt. 2Die in den eingegliederten Teilen in Geltung befindlichen Polizeiverordnungen treten außer Kraft.
(2)
Wird aus einzelnen Polizeibezirken oder Teilen von Polizeibezirken ein neuer Polizeibezirk gebildet, so treten die in den einzelnen Teilen in Geltung befindlichen Polizeiverordnungen mit Ablauf von sechs Monaten nach der Neubildung des Polizeibezirks außer Kraft.
(3)
Die Erweiterungen des Geltungsbereichs und das Außer-Kraft-Treten von Polizeiverordnungen sind gemäß § 65 Satz 2 bekannt zu geben.