§ 61 SPolG
Inhalt
(1)
Polizeiverordnungen müssen in ihrem Inhalt bestimmt sein.
(2)
Auf Regelungen außerhalb der Polizeiverordnung darf nur verwiesen werden, wenn sie in anderen Rechtsvorschriften enthalten sind.
Polizeiverordnungen müssen in ihrem Inhalt bestimmt sein.
Auf Regelungen außerhalb der Polizeiverordnung darf nur verwiesen werden, wenn sie in anderen Rechtsvorschriften enthalten sind.