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Der Einsatz technischer Mittel nach § 15 bedarf einer richterlichen Anordnung. Bei Gefahr im Verzug kann der Leiter der Abteilung für Verfassungsschutz oder seine Vertretung die Anordnung treffen; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.
Die Anordnung ist auf höchstens einen Monat zu befristen. Verlängerungen um jeweils nicht mehr als einen weiteren Monat sind zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen.
Abweichend von § 7 Absatz 3 Satz 3 und 4 sind sämtliche durch eine Maßnahme nach § 15 erlangten Daten unverzüglich dem Gericht vorzulegen. Dieses entscheidet unverzüglich, ob die Maßnahme der Anordnung entsprechend durchgeführt wurde. Sind Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erfasst worden, sind diese unverzüglich zu löschen.
§ 4 Absatz 1, 2 und 3, § 9, § 10 Absatz 2 und 3, § 11 Absatz 1 und 2 sowie § 12 Absatz 1 und 3 des Artikel 10-Gesetzes sind entsprechend anzuwenden; für den Verzicht auf die Kennzeichnung bei der Übermittlung sowie das Unterbleiben und die weitere Zurückstellung der Mitteilung an Betroffene gilt Absatz 1 entsprechend. Eine Mitteilung kann auch auf Dauer unterbleiben, wenn überwiegende Interessen einer betroffenen Person entgegenstehen oder wenn die Identität oder der Aufenthaltsort einer betroffenen Person nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu ermitteln ist.
Dient der Einsatz technischer Mittel nach § 15 ausschließlich dem Schutz der für den Verfassungsschutz tätigen Personen, erfolgt die Anordnung abweichend von Absatz 1 durch den Leiter der Abteilung für Verfassungsschutz oder seine Vertretung. Eine anderweitige Verwendung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur dann zulässig, wenn zuvor das Gericht festgestellt hat, dass die Maßnahme rechtmäßig ist und die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 vorliegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Übermittlung von erhobenen personenbezogenen Daten an andere Stellen finden die Vorschriften des Vierten Abschnitts Anwendung. Im Übrigen sind die Daten unverzüglich zu löschen.
Zuständig für richterliche Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 ist das Amtsgericht Saarbrücken; über Beschwerden entscheidet das in § 120 Absatz 4 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438), bezeichnete Gericht. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109), entsprechend; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen.
Der Antrag ist schriftlich durch den Leiter der Abteilung für Verfassungsschutz oder seine Vertretung zu stellen und hinreichend substanziiert zu begründen; insbesondere sind dem Gericht alle beurteilungsrelevanten Tatsachen mitzuteilen. Im Antrag sind anzugeben
bei gezielt gegen bestimmte Personen gerichtete Maßnahmen die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich, mit Name und Anschrift,
bei Maßnahmen nach § 15 Absatz 1 die zu überwachende Wohnung oder die zu überwachenden Wohnräume,
Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,
der Sachverhalt sowie
eine Begründung.
Das Gericht prüft, ob die beantragte Maßnahme den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht. Die Anordnung ergeht schriftlich gegenüber der beantragenden Stelle. In der Anordnung sind anzugeben
bei gezielt gegen bestimmte Personen gerichtete Maßnahmen die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich, mit Name und Anschrift,
bei Maßnahmen nach § 15 Absatz 1 die zu überwachende Wohnung oder die zu überwachenden Wohnräume,
Art, Umfang und Dauer der Maßnahme sowie
die wesentlichen Gründe.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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