§ 136 SWG
Form des Abgabebescheides
Entscheidungen nach dem Abwasserabgabengesetz und dem Elften Teil dieses Gesetzes sind schriftlich oder elektronisch zu erlassen.
Entscheidungen nach dem Abwasserabgabengesetz und dem Elften Teil dieses Gesetzes sind schriftlich oder elektronisch zu erlassen.