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Der Anwärter hat die Meldung zur Prüfung spätestens zwei Monate vor Beendigung seiner Ausbildung über den Leiter des zuständigen Landesseminars beim Minister für Bildung, Kultur und Wissenschaft einzureichen. Der Meldung ist vom Anwärter der Tätigkeitsbericht gemäß § 13 beizufügen.
Der Leiter des zuständigen Landesseminars fügt der Meldung die Bewährungsberichte gemäß § 9 und den weiteren Tätigkeitsbericht des Anwärters bei.