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Die Tilgung der für den Fonds im Kernhaushalt aufgenommenen Schulden, soweit sie nicht der Finanzierung finanzieller Transaktionen im Sinne von § 1 Absatz 3 Ziffer 2 HStabG dienen, beginnt spätestens im dritten Jahr nach letztmaliger Veranschlagung von Ausgaben im Wirtschaftsplan, spätestens im Jahr 2035. Die Tilgung der Schulden gemäß Satz 1 ist innerhalb von maximal 35 Jahren abzuschließen. Die anfängliche Tilgungshöhe ist so zu bemessen, dass das Verhältnis zwischen den jährlichen Tilgungsausgaben unter Berücksichtigung der Tilgungsausgaben für das Sondervermögen „zur Bewältigung der finanziellen Folgen der Covid-19-Pandemie“ und den Gesamtausgaben während des Tilgungszeitraums stabil bleibt. Darüber hinausgehende Tilgungsausgaben in Abhängigkeit des jeweiligen Haushaltsvollzugs sind zulässig.