§ 23 TspV
Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass
die Vorschriften über
das Stillliegen nach § 4 Absatz 1,
die Fahrt bei unsichtigem Wetter nach § 9 Absatz 2 Satz 1 und 3,
die Radarfahrt nach § 9 Absatz 2 Satz 2,
die Fahrregeln nach § 13 und
das Wasserskilaufen nach § 14 Absatz 1, 3 und 4
auf seinem Fahrzeug bei Nacht und bei unsichtigem Wetter die nach § 7 Satz 1 in Verbindung mit Kapitel 3 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vorgeschriebene Bezeichnung geführt wird,
die in § 10 Absatz 1 angegebenen abgegrenzten Wasserflächen nicht befahren werden,
sein Fahrzeug die nach § 12 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, zugelassene Höchstgeschwindigkeit nicht überschreitet,
die in § 19 genannten Urkunden an Bord mitgeführt und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen ausgehändigt werden.
Der Schiffsführer darf ein Fahrzeug nur führen, wenn das Fahrzeug nach § 6 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder nach Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, in der dort vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist.
Der Schiffsführer darf ein Fahrzeug nur führen, wenn das Fahrzeug die in § 8 Absatz 2 vorgeschriebene Höhe nicht überschreitet.
Der Eigentümer und der Ausrüster haben jeweils sicherzustellen, dass
ein Fahrzeug unter der Führung einer nach § 5 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 und 3 geeigneten Person steht und
der Schiffsführer eines Fahrzeugs mit Antriebsmaschine den Regelungen über das Mindestalter nach § 5 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, genügt.
Der Eigentümer und der Ausrüster haben jeweils dafür zu sorgen, dass die in § 19 genannten Urkunden an Bord mitgeführt werden.
Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Radarfahrt eines Fahrzeugs nur anordnen oder zulassen, wenn es nach § 9 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 6.32 Nummer 1 Satz 1 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vorschriftsmäßig besetzt ist.