§ 34 UmstG
Schlußbestimmungen
(1)
Der deutsche Wortlaut dieses Gesetzes ist der maßgebende Wortlaut. Die Vorschriften der Militärregierungsverordnung Nr. 3 und des Artikels II Ziff. 5 des Militärregierungsgesetzes Nr. 4 finden auf diesen Wortlaut keine Anwendung.
(2)
Die Behandlung der Altgeldguthaben der im § 21 des Währungsgesetzes bezeichneten Art wird durch besondere Vorschriften geregelt.
(3)
Altgeldguthaben der Besatzungsmächte (§ 23 des Währungsgesetzes) erlöschen hiermit.
(4)