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Beamtinnen und Beamte auf Widerruf sind zu entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die
geistigen und körperlichen Anforderungen durch sie nicht erfüllt sind oder
Beendigung des Studiums innerhalb der Höchstausbildungszeit gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 für sie nicht mehr möglich ist.
Teil 4 Prüfungsangelegenheiten
sie oder er die geistigen oder körperlichen Anforderungen nicht erfüllt oder wenn sonst ein wichtiger Grund vorliegt,
die geistigen oder körperlichen Anforderungen nicht erfüllt oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt oder
Die Anwärterin oder der Anwärter ist regelmäßig zu entlassen, wenn die Anforderungen in körperlicher, gesundheitlicher, geistiger oder charakterlicher Hinsicht…
Beamtinnen und Beamte auf Widerruf sind entlassen, wenn
er die an ihn zu stellenden Anforderungen in körperlicher oder geistiger Hinsicht nicht erfüllt oder wenn sonst ein wichtiger Grund vorliegt,
aus den in § 7 Absatz 2 genannten Gründen unterbrechen oder
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.