VergStatVO — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungAnlage 6 VergStatVO(zu § 3 Absatz 1 Nummer 6) Konzession über eine soziale oder andere besondere Dienstleistung durch einen KonzessionsgeberVerordnung zur Statistik über die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen Anlage 5Anlage 7 (Fundstelle: BGBl. I 2020, 698 - 701)