Erwägungsgrund 1 31985R3703
Die gemachten Erfahrungen haben gezeigt, daß bestimmte Vorschriften für die Anwendung der mit der Verordnung (EWG) Nr. 103/76 festgelegten gemeinsamen Vermarktungsnormen genauer gefaßt werden müssen, um eine einheitlichere Anwendung dieser Normen in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten.