Erwägungsgrund 2 31985R3703
Die auf einem Stichprobensystem beruhende Einteilung von Hering und Makrele gemäß Artikel 8a der Verordnung (EWG) Nr. 103/76 muß so vorgenommen werden, daß die Einhaltung der Gemeinschaftsnormen für diese Arten gewährleistet ist. Um der Hochrechnung der auf den Stichproben beruhenden Einteilungsergebnisse auf sämtliche betreffende Lose eine gesicherte Grundlage zu geben, ist es angezeigt, die Zahl der zu entnehmenden Stichproben, das Gewicht oder Volumen jeder Stichprobe sowie die Verfahren zur Beurteilung der Einteilung und zur Überprüfung des Gewichtes der vermarkteten Lose unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Vermarktungsweisen festzulegen.