Erwägungsgrund 1 31996R1107
Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der genannten Verordnung mit, welche ihrer gesetzlich bzw. gewohnheitsrechtlich geschützten Bezeichnungen sie eintragen lassen wollen.