Erwägungsgrund 6 31996R1107
Durch Eintragung einer Ursprungsbezeichnung bzw. einer geographischen Angabe in Übereinstimmung mit Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2037/93 der Kommission auf Initiative eines einzigen Erzeugers kann nicht verhindert werden, daß andere Erzeuger des begrenzten Gebiets, deren Erzeugung dem eingetragenen Lastenheft entspricht, die geschützte Ursprungsbezeichnung bzw. geographische Angabe ebenfalls verwenden.