Erwägungsgrund 7 31996R1107
In Fällen, in denen eine Marke und eine eingetragene Ursprungsbezeichnung bzw. geographische Angabe gleichzeitig verwendet werden könnten, darf die Marke in einem der in Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 aufgeführten Fälle, wenn sie den Anforderungen des Artikels 14 Absatz 2 der vorgenannten Verordnung genügt, weiterhin verwendet werden.