Erwägungsgrund 2 31996R1107
Die Übereinstimmungsprüfung gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 hat ergeben, daß bestimmte Bezeichnungen den Vorschriften der genannten Verordnung genügen und daher eingetragen und als geographische Angaben bzw. Ursprungsbezeichnungen gemeinschaftsweit geschützt werden sollten.