Erwägungsgrund 5 31996R1107
Nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 wird eine Ursprungsbezeichnung bzw. eine geographische Angabe nicht eingetragen, wenn die Verbraucher dadurch in Anbetracht des Ansehens, das eine Marke genießt, ihres Bekanntheitsgrades und der Dauer ihrer Verwendung über die wirkliche Identität des Erzeugnisses irregeführt werden könnten.