Erwägungsgrund 10 31996R1107
Der durch Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 eingeführte Ausschuß hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen. Gemäß diesem Artikel und mangels Stellungnahme des genannten Ausschusses hat die Kommission dem Rat einen Vorschlag zur Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit innerhalb von drei Monaten unterbreitet. Da der Rat nicht innerhalb dieser Frist Stellung genommen hat, werden die von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen von ihr erlassen —