Art. 11 31996R2406
(1)
Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 1 dürfen die in Artikel 3 genannten Erzeugnisse mit Ursprung aus Drittländern nur dann vermarktet werden, wenn sie in Verpackungen angeboten werden, die gut sichtbar und deutlich lesbar folgende Angaben tragen:
(2)
Für die in Artikel 3 genannten Erzeugnisse, die von Schiffen unter der Flagge eines Drittlandes direkt von den Fangplätzen aus in einen Hafen der Gemeinschaft verbracht werden und für die Vermarktung bestimmt sind, gelten jedoch unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1093/94ABl. Nr. L 121 vom 12. 5. 1994, S. 3 . die gleichen Bestimmungen wie für die Gemeinschaftserzeugung.